Ausbildungsklassen im Überblick

In unserer Fahrschule können Sie in verschiedenen Ausbildungsklassen Führerscheine machen. Die Ordnung für die Führerscheinklassen gilt seit 19.01.2013.



Führerschein PKW

Klasse B

Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse mit Anhänger bis 750 kg, also max. 4,25 t zulässige Gesamtmasse. Es dürfen aber auch schwerere Anhänger gezogen werden, solange die Leermasse des Zugfahrzeugs größer gleich der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers ist und alles zusammen nicht mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse beträgt. Das Mindestalter für die Fahrerlaubnis beträgt 18 Jahre bzw. 17 Jahre für Fahrschüler, die am Programm „Begleitetes Fahren mit 17“ teilnehmen.

Klasse B96

Die Fahrerlaubnisklasse B96 gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg, der Kombination über 3,5 t aber nicht mehr als 4,25 t.

Klasse BE

Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse mit schwereren Anhängern als in Klasse B96 beschrieben. Voraussetzung: Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B.



Führerschein Motorrad

Klasse A 

Der Führerschein Klasse A gilt für Motorräder mit einem Hubraum über 50 cm³ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45km/h sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15kW. Bei Direkteinstieg ist das Mindestalter 24 Jahre oder 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2. Für Motorräder bis 25kW und einer Leermasse von mindestens 6,25 kg / kW beträgt das Mindestalter 20 Jahre bzw. 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15kw.

Klasse A2 

Die Fahrerlaubnisklasse A2 gilt für Krafträder mit einer Leistung von weniger als 35kw bzw. einem Verhältnis Leistung zu Leermasse von maximal 0,2 kw/kg. Die Klasse A2 kann mit 18 Jahren erworben werden und wird unbefristet ausgestellt. Wenn die Klasse vor dem 19.01.2013 erworben wurde, wird diese nach 2 Jahren zur Klasse A.

Klasse A1

Motorräder bis 125 cm³ Hubraum und einer Motorleistung von maximal 11 kW (max. 80 km/h). Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Ab dem 18. Lebensjahr dürfen Leichtkrafträder auch ohne Geschwindigkeitsbegrenzung gefahren werden.

Klasse AM

Führerscheinklasse AM ist für das Fahren von Kleinkrafträdern bis maximal 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und einem maximalen Hubraum bei Verbrennungsmotoren bis 50 cm³ oder mit Elektromotor höchstens 4 kW bestimmt. Das Mindestalter für den Erwerb des Führerscheins der Klasse AM beträgt 16 Jahre.



Führerschein LKW

Klasse C

Die Fahrerlaubnisklasse C gilt für Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D (PKW mit mehr als 8 Personen) - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). Voraussetzung ist der Vorbesitz der Führerscheinklasse B.

Klasse CE

Die Fahrerlaubnisklasse CE gilt für schwere Kraftfahrzeuge der Klasse C über 3,5 t auch mit Anhänger über 750kg Gesamtmasse. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre bzw. 18 Jahre bei Erwerb der Grundqualifikation nach §4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG oder bei Personen, die sich in der Ausbildung zum Berufskraftfahrer befinden.

Klasse C1

Die Fahrerlaubnisklasse C1 gilt für leichte Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). Voraussetzung ist die Führerscheinklasse B sowie die Vollendung das 18. Lebensjahres.

Klasse C1 E

Die Fahrerlaubnisklasse C1 E gilt für leichte Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über 750kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht überschreitet.

Bitte beachten Sie, dass bei gewerblicher Güterbeförderung in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich ist.



Führerschein Bus

Klasse D

Die Fahrerlaubnisklasse D gilt für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz inklusive Anhänger bis 750kg Gesamtmasse. Der Vorbesitz der Führerscheinklasse B ist Voraussetzung.

Klasse DE

Die Fahrerlaubnisklasse DE gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750kg. Voraussetzung ist ein Führerschein der Klasse D.

Klasse D1

Die Fahrerlaubnisklasse D1 gilt für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen sowie einer Gesamtlänge von max. 8 Metern inklusive Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse.

Klasse D1E

Die Fahrerlaubnisklasse D1E gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg. Dabei gilt ein Vorbesitz der Führerscheinklasse D1 als Voraussetzung.

Bitte beachten Sie, dass bei gewerblicher Personenbeförderung in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich ist.



Weitere Führerscheinklassen

Klasse L

Die Fahrerlaubnisklasse L gilt für Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) darf nicht mehr als 40 km/h betragen und der Anhänger darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Zusätzlich gilt die Fahrerlaubnis der Klasse L für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h.

Klasse T

Die Fahrerlaubnisklasse T gilt für Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h. Anhänger dürfen mit dem Fahrzeug geführt werden.